Synopse zur Änderung an
Aktuarverordnung (AktuarV)

Erstellt am: 12.02.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
19.12.2018

Verkündet am:
31.12.2018

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2018, 2672
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 428/18
    Urheber: Bundesregierung
    07.09.2018
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/4673
    Urheber: Bundesregierung
    01.10.2018
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 428/1/18
    08.10.2018
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/55 , S. 6038-6039

    Beschlüsse:

    S. 6039A - Überweisung (19/4673)
    11.10.2018
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 971 , S. 376-376

    Beschlüsse:

    S. 376 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (428/18), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    19.10.2018
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 428/18(B)
    19.10.2018
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 19/5418
    Urheber: Bundesregierung
    01.11.2018
  8. Nachträgliche Überweisung gemäß § 80 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/5647
    Urheber: Bundestag
    09.11.2018
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/6135
    Urheber: Finanzausschuss
    28.11.2018
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/68 , S. 7877-7880

    Beschlüsse:

    S. 7880B - Annahme der Vorlage (19/4673)
    29.11.2018
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/68 , S. 7880-7880

    Beschlüsse:

    S. 7880C - Annahme der Vorlage (19/4673)
    29.11.2018
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 609/18
    Urheber: Bundestag
    30.11.2018
  13. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 973 , S. 487-487

    Beschlüsse:

    S. 487 - Zustimmung (609/18), gem. Art. 80 Abs. 2 GG
    14.12.2018
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 609/18(B)
    14.12.2018
Kurzbeschreibung:

Erweiterung des Aufsichtsrahmens für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV): besserer Schutz und umfassende Information der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger, Ausbau des Risikomanagements der Pensionskassen und Pensionsfonds, höhere Anforderungen an die Geschäftsorganisation und korrespondierende Stärkung der Aufsicht bei der Risikobewertung, Beseitigung aufsichtsrechtlicher Hindernisse für grenzüberschreitend tätige EbAV; weitere Änderungen betr. Gründungsstöcken bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, Fristverlängerung bei Vorlage von Sanierungs- und Finanzierungsplänen u.a.;
Änderung und Einfügung versch. §§ Versicherungsaufsichtsgesetz, Änderung §§ 25, 61 und 64 Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, § 3 Versicherungs-Vergütungsverordnung sowie versch. §§ Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung, Folgeänderungen in weiteren 3 Gesetzen und 8 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Richtlinie (EU) 2016/2341 vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (ABl. L 354, 23.12.2016, S. 37)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Diese Verordnung gilt für
1.
Lebensversicherungsunternehmen, soweit sie nicht unter die Nummern 2 bis 4 fallen,
2.
Pensionskassen, soweit sie nicht von Nummer 3 erfasst sind,
3.
regulierte Pensionskassen im Sinne des § 233 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Pensionskassen, die auf Grund des § 233 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als reguliert gelten,
4.
Sterbekassen, die keine kleineren Vereine im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind,
5.
Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämien übernehmen, und
6.
Versicherungsunternehmen, die für Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung Deckungsrückstellungen zu bilden haben.
(2) Ist ein Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 5 oder 6 ein kleinerer Verein, sind die §§ 2 bis 4 nicht anzuwenden.
(3) Für Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 4 gelten nur die §§ 2, 3 und 7.
(4) Für Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 6 gilt nicht § 6 Absatz 2.