Synopse zur Änderung an
Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV (EVV)

Erstellt am: 22.01.2026

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

(1) Zum Einkommen nach Kapitel 16 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, soweit nicht diese Verordnung, das Elfte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmen, dass bestimmte Einkünfte nicht als Einkommen gelten.
(2) Als Nicht als Einkommen gelten nicht Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, die als solche ausgewiesen sind,
1.
bis zu einem Zwölftel der jährlichen Einkünfte, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder
2.
bis zu dem Betrag, der den Einkünften für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt wird.
Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, die als solche ausgewiesen sind,
a)
bis zu einem Zwölftel der jährlichen Einkünfte, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder
b)
bis zu dem Betrag, der den Einkünften für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt wird.
1.
eine Witwen- oder Witwerrente nach § 67 Nummer 5 und 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die auf Grund des Todes einer geschädigten Person gezahlt wird, soweit diese Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem die geschädigte Person verstorben ist, die anschließende Hinterbliebenenrente überschreitet, sowie
2.
Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, die als solche ausgewiesen sind,
a)
bis zu einem Zwölftel der jährlichen Einkünfte, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder
b)
bis zu dem Betrag, der den Einkünften für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt wird.
(2) Als Nicht als Einkommen gelten nicht Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, die als solche ausgewiesen sind,
1.
bis zu einem Zwölftel der jährlichen Einkünfte, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder
2.
bis zu dem Betrag, der den Einkünften für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt wird.
Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, die als solche ausgewiesen sind,
a)
bis zu einem Zwölftel der jährlichen Einkünfte, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder
b)
bis zu dem Betrag, der den Einkünften für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt wird.
1.
eine Witwen- oder Witwerrente nach § 67 Nummer 5 und 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die auf Grund des Todes einer geschädigten Person gezahlt wird, soweit diese Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem die geschädigte Person verstorben ist, die anschließende Hinterbliebenenrente überschreitet, sowie
2.
Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, die als solche ausgewiesen sind,
a)
bis zu einem Zwölftel der jährlichen Einkünfte, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder
b)
bis zu dem Betrag, der den Einkünften für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt wird.

(1) Vom Einkommen sind zusätzlich zu den Beträgen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und zu den Beträgen nach der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen:
1.
der Betrag zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Lebensstellung nach Absatz 2,
2.
der Betrag für Erwerbstätige nach Absatz 3,
3.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem Betrag, der in dem Unterhaltstitel oder in der notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt ist, und
4.
bei Berechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
(2) Der Absetzbetrag zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Lebensstellung nach Absatz 1 Nummer 1 beträgt
1.
75 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfsstufe 1) bei Geschädigten mit Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bei einem Pflegegrad 2 bis 5,
2.
30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 bei Geschädigten mit Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
15 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 bei Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 100 oder
4.
10 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 bei Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 bis 40 sowie bei Hinterbliebenen.
Liegen die Voraussetzungen für mehrere Absetzbeträge nach Satz 1 vor, wird nur der höchste Absetzbetrag berücksichtigt.
(3) Der Absetzbetrag für Erwerbstätige nach Absatz 1 Nummer 2 beträgt 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Er ist vom Nettoerwerbseinkommen abzusetzen. Von dem Nettoerwerbseinkommen, das diesen Absetzbetrag übersteigt, sind zusätzlich Beträge abzusetzen in Höhe von
1.
25 Prozent bei Geschädigten mit Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bei einem Pflegegrad 2 bis 5, wobei zusammen mit dem Absetzungsbetrag nach Satz 1 das 1,75-Fache der Regelbedarfsstufe 1 nicht überschritten werden darf,
2.
20 Prozent bei Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 100, wobei zusammen mit dem Absetzungsbetrag nach Satz 1 das 1,5-Fache der Regelbedarfsstufe 1 nicht überschritten werden darf, oder
3.
10 Prozent bei Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 bis 40 sowie bei Hinterbliebenen, wobei zusammen mit dem Absetzungsbetrag nach Satz 1 das 1,25-Fache der Regelbedarfsstufe 1 nicht überschritten werden darf.
Liegen die Voraussetzungen für mehrere Absetzbeträge nach Satz 2 3 vor, wird nur der höchste Absetzbetrag berücksichtigt.
(3) Der Absetzbetrag für Erwerbstätige nach Absatz 1 Nummer 2 beträgt 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Er ist vom Nettoerwerbseinkommen abzusetzen. Von dem Nettoerwerbseinkommen, das diesen Absetzbetrag übersteigt, sind zusätzlich Beträge abzusetzen in Höhe von
1.
25 Prozent bei Geschädigten mit Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bei einem Pflegegrad 2 bis 5, wobei zusammen mit dem Absetzungsbetrag nach Satz 1 das 1,75-Fache der Regelbedarfsstufe 1 nicht überschritten werden darf,
2.
20 Prozent bei Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 100, wobei zusammen mit dem Absetzungsbetrag nach Satz 1 das 1,5-Fache der Regelbedarfsstufe 1 nicht überschritten werden darf, oder
3.
10 Prozent bei Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 bis 40 sowie bei Hinterbliebenen, wobei zusammen mit dem Absetzungsbetrag nach Satz 1 das 1,25-Fache der Regelbedarfsstufe 1 nicht überschritten werden darf.
Liegen die Voraussetzungen für mehrere Absetzbeträge nach Satz 2 3 vor, wird nur der höchste Absetzbetrag berücksichtigt.
(4) Bei einem Aufenthalt in einer stationären oder teilstationären Einrichtung sind Absetzbeträge nach den Absätzen 2 und 3 nur in besonders begründeten Fällen anzuerkennen.