Synopse zur Änderung an
Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)

Erstellt am: 10.02.2026

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

Abschnitt 3 - Weitere Vorschriften für registerführende Stellen von Kryptowertpapierregistern gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

(1) Für die Führung der öffentlichen Liste nach § 20 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere übermittelt der Emittent der Bundesanstalt folgende Angaben:
1.
die Firma, die Anschrift und die Rechtsträgerkennung der registerführenden Stelle,
2.
die Firma, die Anschrift und die Rechtsträgerkennung des Emittenten,
3.
die Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer des Kryptowertpapiers,
4.
das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers im Kryptowertpapierregister sowie
5.
das Datum und den wesentlichen Inhalt einer Änderung der Angaben nach § 20 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere.
(2) Die Angaben sind der Bundesanstalt in elektronischer Form auf einem von ihr hierzu auf ihrer Internetseite bekanntgegebenen Weg zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann für die Übermittlung auch die Nutzung ihrer Melde- und Veröffentlichungsplattform vorsehen. Ist durch die Bundesanstalt kein Weg zur Übermittlung in elektronischer Form bekanntgegeben oder macht eine technische Störung die elektronische Übermittlung unmöglich, so hat die Übermittlung schriftlich zu erfolgen. In gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen ist ein Nachweis über die Veröffentlichung im Bundesanzeiger nach § 20 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu übermitteln.
(3) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die der Bundesanstalt übermittelten Angaben nicht zutreffend sind, so kann die Bundesanstalt die Aufnahme der Angaben in die Liste der Kryptowertpapiere ablehnen oder bereits aufgenommene Angaben löschen. Die Bundesanstalt setzt die registerführende Stelle und den Emittenten von ihrer Ablehnung oder der Löschung bereits aufgenommener Angaben in Kenntnis und gibt der registerführenden Stelle und dem Emittenten Gelegenheit, die Angaben innerhalb einer angemessenen Frist und unter Einreichung geeigneter Nachweise zu korrigieren oder die Annahme unzutreffender Angaben zu widerlegen.