Synopse zur Änderung an
Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDASa)

Erstellt am: 12.02.2026

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

Zweiter Abschnitt - Verwaltungsrat

(2) Die Mitglieder werden von der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist möglich. Für die Mitglieder des Fachbeirats gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 3, Absatz 4 Satz 7 und Absatz 5 entsprechend. Im Fall der Verhinderung können Mitglieder unter Beachtung des Vorschlagrechts nach Absatz 4 Stellvertreter benennen. Dies ist der Bundesanstalt und dem bzw. der Beiratsvorsitzenden vor der Sitzung anzuzeigen.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin oder bei Verhinderung der Stellvertreter verpflichtet die Beiratsmitglieder und deren Vertreter sowie externe Berater mündlich zu gewissenhafter Durchführung ihrer Aufgaben und zu Verschwiegenheit. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Bei Wiederberufung genügt die Verweisung auf die frühere Verpflichtung.
(4) Für die Bestellung der Mitglieder aus den in § 8 Absatz 2 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmensgruppen besitzen die nachfolgenden Verbände ein namentliches Vorschlagsrecht:
1.
für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Bundesverband deutscher Banken e. V.,
2.
für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Deutsche Sparkassen- und Giroverband e. V.,
3.
für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken e. V.,
4.
für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Verband der Auslandsbanken e. V.,
5.
für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V.,
6.
für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Verband deutscher Pfandbriefbanken e. V. in Abstimmung mit dem Verband der Privaten Bausparkassen e. V. und der Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen,
7.
für einen Vertreter der Kapitalverwaltungsgesellschaften und der Finanzdienstleistungsinstitute der Bundesverband Investment und Asset Management e. V.,
8.
für vier Vertreter der Versicherungswirtschaft der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.,
9.
für einen Vertreter der Verband der privaten Krankenversicherung e. V.,
10.
für einen Vertreter die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V..
Darüber hinaus soll sich der Fachbeirat aus drei Mitgliedern der Wissenschaft, insbesondere der Bankbetriebs- und Versicherungsbetriebslehre, sowie fachwissenschaftlicher Vereinigungen, drei Vertretern von Verbraucherschutzorganisationen, einem Vertreter der Deutschen Bundesbank sowie je einem Vertreter der freien Berufe, der mittelständischen Vereinigungen, der Gewerkschaften und einem Vertreter der Industrie zusammensetzen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Beiräten der Bundesanstalt ist möglich.
(5) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesanstalt unterrichtet den Fachbeirat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, in einem Bericht über aktuelle Themen der Aufsicht.
(6) Der Fachbeirat kann auf Antrag eines Mitglieds des Direktoriums, des oder der Beauftragten für den Anleger- und Verbraucherschutz, des Bundesministeriums oder mindestens eines Viertels seiner Mitglieder in fachlichen Angelegenheiten Empfehlungen an die Bundesanstalt aussprechen. Hierzu ist erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder des Beirats diese Empfehlung unterstützt. Bei Beratungen über Aspekte der Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank ist der Vertreter der Deutschen Bundesbank nicht stimmberechtigt.
(7) Über das Ergebnis der Sitzung und über den Verlauf der Beratungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem oder der Vorsitzenden oder vom Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Zweiter Abschnitt - Verwaltungsrat

(1) Die zwölf Mitglieder des Verbraucherbeirats werden von der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz aus den in § 8a Absatz 2 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Gruppen bestellt. Die Mitglieder sollen über besondere berufliche Erfahrung und Kenntnisse auf dem Gebiet des finanziellen Verbraucherschutzes verfügen, jedoch nicht der Bundesanstalt angehören. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Beiräten der Bundesanstalt ist möglich.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesanstalt unterrichtet den Verbraucherbeirat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, in einem Bericht über aktuelle Themen des Verbraucher- und Anlegerschutzes bei Finanzdienstleistungen.
(3) Der Verbraucherbeirat kann auf Antrag des oder der Beauftragten für den Anleger- und Verbraucherschutz, eines Mitglieds des Direktoriums, des Bundesministeriums der Finanzen oder mindestens eines Viertels seiner Mitglieder in Angelegenheiten des Verbraucher- oder Anlegerschutzes Empfehlungen an die Bundesanstalt aussprechen. Hierzu ist es erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verbraucherbeirats diese Empfehlung unterstützt.
(4) Der Verbraucherbeirat bringt seine Expertise zu Grundsatzfragen des Verbraucherschutzes ebenso ein wie zu neuen Entwicklungen mit absehbaren Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Dazu informiert die Bundesanstalt den Beirat regelmäßig und möglichst frühzeitig unter anderem auch über Marktuntersuchungen und Maßnahmen mit Verbraucherbezug. Der Verbraucherbeirat wird nach Bedarf, im Regelfall mindestens jedoch dreimal jährlich, von seiner oder seinem Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin einberufen. Falls beide verhindert oder noch nicht gewählt sind, wird der Verbraucherbeirat vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen. Der Verbraucherbeirat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium oder der Präsident oder die Präsidentin dies beantragen. Er ist ferner auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder einzuberufen. Bei der Vorbereitung dieser Sitzungen und der Erarbeitung gegebenenfalls erforderlicher Unterlagen, zum Beispiel von Empfehlungen oder Stellungnahmen an die Bundesanstalt, wird der Verbraucherbeirat durch ein von der Bundesanstalt zu stellendes Sekretariat unterstützt.
(4) Der Verbraucherbeirat bringt seine Expertise zu Grundsatzfragen des Verbraucherschutzes ebenso ein wie zu neuen Entwicklungen mit absehbaren Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Dazu informiert die Bundesanstalt den Beirat regelmäßig und möglichst frühzeitig unter anderem auch über Marktuntersuchungen und Maßnahmen mit Verbraucherbezug. Der Verbraucherbeirat wird nach Bedarf, im Regelfall mindestens jedoch dreimal jährlich, von seiner oder seinem Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin einberufen. Falls beide verhindert oder noch nicht gewählt sind, wird der Verbraucherbeirat vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen. Der Verbraucherbeirat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium oder der Präsident oder die Präsidentin dies beantragen. Er ist ferner auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder einzuberufen. Bei der Vorbereitung dieser Sitzungen und der Erarbeitung gegebenenfalls erforderlicher Unterlagen, zum Beispiel von Empfehlungen oder Stellungnahmen an die Bundesanstalt, wird der Verbraucherbeirat durch ein von der Bundesanstalt zu stellendes Sekretariat unterstützt.
(5) Der Verbraucherbeirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und gibt sich zur Durchführung seiner Sitzungen eine Geschäftsordnung. Jedes Mitglied des Verbraucherbeirats hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen. Diese sind den Verbraucherbeiratsmitgliedern vor der Entscheidung über die Tagesordnung zur Kenntnis zu geben und zu beraten, wenn vier Beiratsmitglieder dies unterstützen. Der Präsident oder die Präsidentin, die Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen, der oder die Beauftragte für den Anleger- und Verbraucherschutz und ein Vertreter des Bundesministeriums nehmen an den Sitzungen des Verbraucherbeirats teil. Für die Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin und der Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen gilt § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Die Vorschriften Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Verbraucherbeirats kann externe Berater zu den Sitzungen hinzuziehen. § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3 bis 11, Absatz 2, 3 und 7 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Der Verbraucherbeirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und gibt sich zur Durchführung seiner Sitzungen eine Geschäftsordnung. Jedes Mitglied des Verbraucherbeirats hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen. Diese sind den Verbraucherbeiratsmitgliedern vor der Entscheidung über die Tagesordnung zur Kenntnis zu geben und zu beraten, wenn vier Beiratsmitglieder dies unterstützen. Der Präsident oder die Präsidentin, die Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen, der oder die Beauftragte für den Anleger- und Verbraucherschutz und ein Vertreter des Bundesministeriums nehmen an den Sitzungen des Verbraucherbeirats teil. Für die Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin und der Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen gilt § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Die Vorschriften Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Verbraucherbeirats kann externe Berater zu den Sitzungen hinzuziehen. § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3 bis 11, Absatz 2, 3 und 7 sind entsprechend anzuwenden.
(6) Die Mitglieder des Verbraucherbeirates werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist möglich. Für die Mitglieder des Verbraucherbeirats gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 3, Absatz 4 Satz 7 und Absatz 5 entsprechend. Im Fall der Verhinderung können Mitglieder Stellvertreter benennen. Dies ist der Bundesanstalt und dem Beiratsvorsitzenden vor der Sitzung anzuzeigen.
(7) Der Präsident oder die Präsidentin oder bei Verhinderung der Stellvertreter verpflichtet die Beiratsmitglieder und deren Vertreter sowie externe Berater mündlich zu gewissenhafter Durchführung ihrer Aufgaben und zu Verschwiegenheit. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Bei Wiederberufung genügt die Verweisung auf die frühere Verpflichtung.
(8) Über das Ergebnis der Sitzung und über den Verlauf der Beratungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem oder der Vorsitzenden oder vom Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.